Wärters Ächte Hannover e. V.
Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Wärters Ächte Hannover e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Hannover.
3. Auf den Patches, Colourn und Schriftzügen auf Kleidungsstücken darf der Zusatz „e. V.“ weggelassen werden.
§2
Ziel des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Motorradsports, die Pflege der Geselligkeit und die Durchführung von Veranstaltungen im sportlichen oder gesellschaftlichen Rahmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3
Mitglieder
1. Jede interessierte Person hat einen eigenhändig unterschriebenen Antrag bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Mitglied werden kann jeder Angehörige des Strafvollzugs und des Polizeivollzugsdienstes, sowie deren Angehörige.
3. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können andere, dem Motorradsportverbundene, Personen aufgenommen werden.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2. Austritt
a) Austrittserklärungen sind schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende, gegenüber einem Vorstandsmitglied einzureichen.
b) Jahresbeiträge sind für das Geschäftsjahr noch vollständig zu entrichten.
3. Ausschluss Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:
a) Vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, oder wenn gegen die Satzung und/oderBeschlüsse der Vereinsorgane verstoßen wird.
b) Wenn der Mitgliedsjahresbeitrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres beglichen worden ist. Das Mitglied ist innerhalb dieser Fristschriftlich auf den Missstand hinzuweisen, ihm ist eine Frist von 12 Wochen zur Zahlung der Beiträge einzuräumen. Ist am 31. August die Begleichung der Beitragsschulden nicht erfolgt entscheidet die Mitgliederversammlung über denAusschluss.
c) Wenn es einer Verfassungsfeindlichen Organisation angehört, oder wesentlich für sie wirkt.
4. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung durch 2/3 der abgegeben Stimmen rechtskräftig. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlichmit Begründung mitzuteilen.
5. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen gegen den Beschluss schriftlich Wiederspruchbei einem Mitglied des Vorstandes einreichen, über den Wiederspruch entscheidet der Vereinsvorstand.
6. Beitragsforderungen des Vereins gegenüber einem Mitglied bleiben bis zur Begleichungselbiger bestehen, ein Ausschluss oder eine Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
7. Ausgeschiedene Mitglieder haben Vereinseigentum innerhalb von 12 Wochen bei einem Vereinsvorstandsmitglied gegen Quittung abzugeben, auch vorhandene Daten in Dateiformat sind zu übermitteln.
8. Ehemaligen Mitgliedern des Vereins ist es untersagt Patches, Colour, Schriftzüge etc. in der Öffentlichkeit zu tragen, die auf die Vereinszugehörigkeit zu „Wärters Ächte Hannover e.V.“ hinweisen.
§5
Jahresbeitrag
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag für Kurzmitgliedschaften wird vom Vorstand durch einstimmigen Beschlussfestgesetzt.
3. Der Jahresbeitrag ist in der Zeit 1. Jan. bis 31. Dez. in Gänze zu entrichten. Sollte nicht auf §5 Abs.4 zurückgegriffen werden, hat das Mitglied die Pflicht den Jahresbeitrag bargeldlos auf das Vereinskonto: Ihr wisst schon welches ;o) zu übersenden.
4. Auf Antrag ist der Verein berechtigt Beiträge per Lastschrift bei den Mitgliederneinzuziehen. Dabei sind die jeweils rechtlichen Rahmenbedingungen zum Banklastschriftverfahren bindend. Kosten, die dem Verein durch nicht Deckung des Mitgliedskontos oder durch einen Wiederspruch entstehen, gehen dem verursachenden Mitglied zu Lasten.
§6
Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem ersten Vorsitzenden (President)
b) Dem zweiten Vorsitzenden (Vize- President)
c) Dem Kassenwart (Schatzmeister)
d) Dem Schriftführer
Kommt es im Vorstand zu einer Pattsituation, so zählt die Stimme des 1. Vorsitzendendoppelt. Bevollmächtigt zur Wahrnehmung von Amtsgeschäften sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahrengewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des Vorstandes, im Amt.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerdem wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlang wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Alternativ kann der Vorstand die Versendung der Einladung auf ein Mitglied delegieren, es handelt dann im Auftrag. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, bei seinerVerhinderung von seinem Stellvertreter. Ist dieser auch verhindert, so obliegt dieLeitung dem Kassenwart. Bei dessen Verhinderung leitet der Schriftführer dieVersammlung. Sofern dieser verhindert ist, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrerMitte den Versammlungsleiter.
5. Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen der vom Vorstand festgestelltenTagesordnung beschließen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmenerforderlich.
7. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
9. Bei der Wahl des Versammlungsleiters wird durch „einfaches Handheben“ gewählt, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmergebnis festgehalten werden.
§8
Vermögen nach Auflösung des Vereins
Ist bei der Auflösung des Vereinsnoch Vermögen vorhanden, so wird dies durch den Liquidator bzw. die Liquidatoren einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§9
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6. August 2004 errichtet. Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 7. März 2013 und am 4. April 2013 beschlossen und zur Eintragung gebracht.